Ausländerrechtliches Stichwortverzeichnis

Stand: 11.11.2011

Ein Strafverfahren in Deutschland hat für Ausländer außer den strafrechtlichen auch ausländerrechtliche Konsequenzen. Im Extremfall verliert ein Ausländer nach der vollen Verbüßung der Gefängnisstrafe sein Aufenthaltsrecht, wird aus Deutschland ausgewiesen und in das Heimatland abgeschoben. In anderen Fällen können die Auswirkungen weniger drastisch sein und eine Ausweisung lässt sich abwenden. Auch unterscheiden sich die Reaktionen der Betroffenen deutlich.

Abhängig von den persönlichen Bindungen an Deutschland wird eine vorzeitige Abschiebung gewünscht bzw. alles in Bewegung gesetzt, um den Lebensmittelpunkt in Deutschland zu erhalten. Damit verbunden ist ein ganzer Komplex von Fragen, die die Lebensplanung ausländischer Inhaftierter beeinflussen und während der Haftzeit sehr viel Verunsicherung und Druck beim Einzelnen erzeugen können.

Wenige Inhaftierte sind in der Lage, sich einen Anwalt zu leisten. Deshalb sind die zuständigen Gruppenleiter in den Justizvollzugsanstalten eine wichtige Anlaufstelle.
Für sie wurde das Stichwortverzeichnis erstellt. Es soll den Zugang zu den besonderen Problemen ausländischer Gefangener erleichtern.

Die Ausführungen beziehen sich auf die Rechtslage in Berlin und sind nur eingeschränkt auf andere Bundesländer übertragbar. Aus Gründen der Lesbarkeit haben wir jeweils nur die männliche Schreibweise gewählt.

Die Begriffe wurden von den Teilnehmern des „Runden Tisches“ gesammelt und von Rechtsanwältin Dr. Dominique Schimmel bearbeitet. Wenn Sie dieses Verzeichnis um bestimmte Stichwörter ergänzen möchten oder Anmerkungen haben, schreiben Sie bitte an: info(at)freiabos.de

Alle Informationen wurden gründlich überprüft. Eine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen wir nicht.

Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit
Abschiebung

Abschiebung, vorzeitige (§456a StPO)
Abschiebungskosten
Abschiebungshaft nach der Strafhaft
ARB 1/80 / Türkische Arbeitnehmer
Arbeiten innerhalb der Haftanstalt
Arbeitsaufnahme außerhalb der Haftanstalt
Asylantrag
Aufenthaltstitel
Aufenthaltstitel in Haft
Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung
Ausreisepflicht
Ausweisung
Ausweisungsschutz
Ausweisungsverfügung
Befristung der Ausweisung
Duldung
Einziehen des Passes
EU-Bürger
Faktische Inländer
Fiktionsbescheinigung
Grenzübertrittsbescheinigung
Mithilfe bei der Passbeschaffung
Mitteilung an Auslandsvertretungen
Schengenstaaten
Überstellungsabkommen

Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit
Wegen Straftaten oder Strafhaft kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aberkannt werden. Eine Verurteilung hat aber Auswirkungen auf eine beantragte, jedoch noch nicht beschiedene Einbürgerung, da der Bewerber für die deutsche Staatsangehörigkeit nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein darf (§ 10 (1) Nr. 5 StAG).

Das gilt nicht für: Verurteilungen zu Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind (§ 12a Abs.1 StAG).

Abschiebung
AbschiebungAusweisung und Abschiebung sind voneinander zu unterscheiden. Die Abschiebung stellt die Umsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht (die auf einer Ausweisung beruhen kann) dar. Gem. § 58 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er sich in Haft befand. (siehe Ausweisung)

Abschiebung, vorzeitige (§456a StPO)
Eine vorzeitige Abschiebung kann – anders als eine Überstellung – ohne Zustimmung des Betroffenen veranlasst werden.

Gem. § 456a StPO kann die Vollstreckungsbehörde von einer weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe absehen, wenn die Ausweisung bestandskräftig ist. In der Praxis wird von der Vollstreckung frühestens zum Halbstrafenzeitpunkt abgesehen. Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Deliktgruppen (Organisierte Kriminalität) existieren in Berlin derzeit nicht.

Das Absehen von der Vollstreckung ist in das Ermessen der Vollstreckungsbehörde (d.h. der Staatsanwaltschaft, nicht der Ausländerbehörde!) gestellt, d. h. man kann eine „Halbstrafenabschiebung“ nicht erzwingen. Die Vollstreckungsbehörde fragt bei der zuständigen JVA nach, ob aus deren Sicht Einwände bestehen.

Bei einem Gefangenen, der eine Rückkehr in das Bundesgebiet wünscht, wird im Allgemeinen nicht von der Möglichkeit des Absehens von der Vollstreckung Gebrauch gemacht.

Hat ein Inhaftierter den Wunsch, vorzeitig abgeschoben zu werden, kann er einen Antrag stellen. Vollstreckungsbehörde ist bei Erwachsenen die Staatsanwaltschaft. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden, ist es der Jugendrichter. Der Gefangene muss dabei unbedingt die Folgen einer Abschiebung (Einreiseverbot) berücksichtigen.

Die Vollstreckung kann nachgeholt werden, wenn der Abgeschobene zurückkehrt, bevor die Strafe verjährt ist. (§ 456a Abs. 2 StPO) Daher erhält jeder, der vorzeitig abgeschoben wird, einen Haftbefehl bei Wiedereinreise in das Bundesgebiet und es erfolgt eine Ausschreibung zur Fahndung.

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Abschiebungskosten
Die Kosten der Abschiebung hat der Ausländer zu tragen. Sie setzen sich zusammen aus dem Flugticket sowie ggf. Haftkosten für den Abschiebungsgewahrsam (derzeit: ca. 62.- € pro Tag). Auf die Kostenhöhe hat der Betroffene keinen Einfluss. In Berlin wird einem Ausländer kein pfändungsfreier Freibetrag gewährt.

Bei mittellosen Ausländern trägt der Staat die Kosten. Wenn der Ausländer nach erfolgter Abschiebung einen Antrag auf Befristung der Ausweisung stellt, wird die Behörde von ihm eine Erstattung der Kosten fordern. In diesem Zusammenhang übt die Ausländerbehörde ihr Ermessen dahingehend aus, dass bei Nichterstattung der Kosten die Höchstfrist für die Befristung angenommen wird.

Ausnahme: Bei Ausländern, die mit einem Deutschen verheiratet sind, bei Unionsbürgern und Eltern eines minderjährigen ledigen Deutschen werden Anträge auf Familienzusammenführung nicht von der Zahlung noch ausstehender Abschiebekosten abhängig gemacht.

Abschiebungshaft nach der Strafhaft
Abschiebungshaft ist nach einer Strafhaft nicht automatisch zu verhängen, sondern – im Gegenteil – nur in Ausnahmefällen zulässig.

Die Abschiebung wird von der Ausländerbehörde organisiert. In den meisten Fällen ist ihr der Entlassungstermin längerfristig bekannt. Sollte es ihr nicht gelingen, eine fristgerechte Abschiebung vorzubereiten und stellt sie zu diesem Zeitpunkt einen Haftantrag oder hat gar eine Haftanordnung für den Abschiebungsgewahrsam erwirkt, muss die Behörde darlegen, was sie alles unternommen hat, um die fristgerechte Abschiebung vorzubereiten. Kann sie das nicht, so darf keine Abschiebungshaft verhängt werden.

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ARB 1/80 / Türkische Arbeitnehmer
Durch den Beschluss Nr.1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) wird das Freizügigkeitsrecht türkischer Arbeitnehmer näher bestimmt. Bei diesem Personenkreis ergeben sich Besonderheiten –auch – im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung.

Zwar regelt der Beschluss seinem Wortlaut nach lediglich den Zugang zum Arbeitsmarkt. Durch die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bedeutet dies jedoch zugleich ein Recht auf Aufenthalt. Daraus ergeben sich weitere Konsequenzen hinsichtlich einer Ausweisung.

Eine Person, die den ARB 1/80 Art. 6 oder 7 unterfällt, darf nur ausgewiesen werden, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt.

Eine Ausweisung ist daher nur aufgrund einer Ermessensentscheidung möglich. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Gefahr ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, d. h. es müssen auch noch nach der Ausweisung aufgetretene Tatsachen (z. B. Entwicklung) berücksichtigt werden.

Türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören, haben nach Art.6 ARB:

– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung der
Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt
– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein Stellenangebot zu bewerben
– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung.

Art. 7: Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörigen türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen:

– haben das Recht, sich nach drei Jahren unter Beachtung der Vorrangprüfung auf jedes
Stellenangebot zu bewerben
– haben nach fünf Jahren freien Zugang zu jeder gewählten Beschäftigung, wenn Sie eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem vermittelnden Arbeitnehmer führen.

Eine familiäre Lebensgemeinschaft setzt nicht zwingend denselben Wohnsitz voraus. Die Familienangehörigen müssen nicht selbst türkische Staatsangehörige sein. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

Für die „ordnungsgemäße Beschäftigung“ ist es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses besteht. Auch Teilzeitbeschäftigungen sind ordnungsgemäß, wenn sie die sozialversicherungspflichtige Grenze (derzeit: 400.- €) überschreiten.

Unerheblich ist ebenfalls, ob ergänzend öffentliche Leistungen in Anspruch genommen werden. Auch eine aus öffentlichen Fördermitteln finanzierte Beschäftigung ist ordnungsgemäß und gehört zum regulären Arbeitsmarkt. Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Krankheit werden nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund vorheriger Beschäftigung erworbenen Ansprüche.

Das Recht nach Art 6 Abs.1 /zweitnr und dritten Spiegelstrich (dreijährige bzw. vierjährige Beschäftigung) geht verloren, wenn der Arbeitnehmer den regulären Arbeitsmarkt dauerhaft verlässt. Bei Arbeitslosigkeit ist dies nicht der Fall, wenn der türkische Arbeitnehmer in angemessener Zeit wieder einen Arbeitsplatz findet. Angemessene Zeit bedeutet 3 Monate.

Wenn nach einem Jahr keine Beschäftigung gefunden wurde, geht die Ausländerbehörde von mangelnder Vermittelbarkeit und daher von einem dauerhaften Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt und dem Verlust der Rechte aus.

Aber: Selbst längere Straf- oder Untersuchungshaft lassen die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 / Zweiter und Dritter Spiegelstrich nicht entfallen, wenn danach innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde bzw. ein entsprechendes Bemühen erkennbar ist. Dies gilt bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung.

Das einmal aus Art. 7 erworbene Recht entfällt auch dann nicht, wenn nach der Haft keine Beschäftigung gefunden wird oder keine Bemühungen entfaltet werden.

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Arbeiten innerhalb der Haftanstalt
Für eine Arbeitsaufnahme innerhalb der Haftanstalt ist weder ein Aufenthaltstitel noch eine Arbeitsgenehmigung erforderlich.

Ausländer, die nach der Haft ausgewiesen werden, können nicht während der Haft zu einer von der Agentur für Arbeit geförderten Berufsbildungsmaßnahme zugelassen werden.

Arbeitsaufnahme außerhalb der Haftanstalt
Seit dem 01.01.2005 muss für die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr das Arbeitsamt, sondern die Ausländerbehörde kontaktiert werden, wobei sich die jeweilige Prüfungskompetenz der Behörden nicht geändert hat.

D.h. die Ausländerbehörde nimmt die Unterlagen entgegen, prüft die ausländerrechtliche Seite und leitet sie ggf. zur Prüfung der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen an die zuständige Arbeitsagentur weiter.

Wichtige Voraussetzung: Der Antragsteller ist in der Lage, ein konkretes Arbeitsangebot vorzulegen. Die Ausländerbehörde prüft: Ergibt sich die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme aus der jeweiligen aufenthaltsrechtlichen Regelung?

Wenn nicht: Soll eine zustimmungsfreie Beschäftigung aufgenommen werden? Dabei handelt es sich um solche Beschäftigungen, die aufgrund der besonderen Qualifikation und des kurzfristigen Charakters von der Arbeitsverwaltung als nicht den Arbeitsmarkt beeinflussend angesehen werden.

Wenn keine zustimmungsfreie Beschäftigung aufgenommen werden soll, fragt die Ausländerbehörde bei der zuständigen Agentur für Arbeit an, ob die Zustimmung zur Beschäftigung gegeben wird. Diese prüft grundsätzlich, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer (Deutsche, EU-Bürger oder Personen mit Arbeitserlaubnis) für den in Rede stehenden Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und in jedem Fall, ob die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger als bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern gestaltet sind.
Es war beim Erlass der Rechtsverordnungen umstritten, ob und inwieweit Geduldete einen Zugang zum Arbeitsmarkt haben sollen. Ihnen kann erst nach einem Jahr Duldung eine Beschäftigung genehmigt werden. Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer Beschäftigung u.a. dann nicht erlaubt werden, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, zum Beispiel durch mutwillige Zerstörung des Reisepasses, falsche Angaben zur eigenen Identität. (§11 BeschVerfV) Dieser Paragraph kann aber nicht die Ablehnung von Strafgefangenen im offenen Vollzug begründen, weil diese ja aufgrund der Haftverbüßung nicht abgeschoben werden können.

Nach den Weisungen der Ausländerbehörde erhalten Strafgefangene, die sich im Freigang befinden, um einem Beschäftigungsverhältnis nachzugehen oder eine Drogentherapie (§ 35 BtMG) durchführen, eine Duldung. Ebenso Strafgefangene, die Ausgang erhalten haben.

Hierfür ist jedoch ein Antrag bei der Ausländerbehörde notwendig. Eine Arbeitserlaubnis (jedoch mit Vorrangprüfung s.o.) wird erteilt.Bei dreijähriger versicherungspflichtiger Vorbeschäftigung oder vierjährigem erlaubten oder geduldetem Aufenthalt kann auch eine Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung erteilt werden (§ 9 BeschVerfV).

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Asylantrag
Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußertem Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung in einen Staat, in dem ihm die Gefahren gem. § 60 Abs. 1 AufenthG drohen (§ 13 AsylVfG), begehrt.

Zur Durchführung des Asylverfahrens ist dem Ausländer der Aufenthalt zu gestatten, d. h. er erhält für diesen Zeitraum eine Aufenthaltsgestattung.

Bei Ausländern, die sich in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam befinden, ist der Asylantrag direkt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg zu stellen. Befindet sich der Ausländer aufgrund richterlicher Anordnung einer Freiheitsentziehung in Haft, steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebehaft nicht entgegen.

Dem Antragsteller ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen.

Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung durch das Bundesamt, dass ein Asylverfahren durchgeführt wird. Sie endet spätestens vier Wochen nach dem Eingang des Asylantrages beim Bundesamt, wenn der Asylantrag nicht vorher als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

Die Ablehnung als unbeachtlich erfolgt, wenn ersichtlich ist, dass der Antragsteller in einem sicheren Drittstaat (alle Staaten, die bei der Einreise auf dem Landweg durchquert werden) bereits vor politischer Verfolgung sicher war und eine Rückführung in diesen Staat möglich ist.

Ist die Rückführung nicht innerhalb von 3 Monaten möglich, ist das Asylverfahren durchzuführen (§ 29 AsylVfG).

Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Voraussetzungen des Abschiebeschutzes (§ 60 Abs. 1 AufenthG) nicht vorliegen. Ein an sich nur einfach unbegründeter Asylantrag wird allerdings als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, wenn er z. B. gestellt wurde, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl zuvor ausreichend Gelegenheit zur Asylantragstellung bestand.

Die Ablehnung eines Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ hat Folgen für die spätere Erteilung eines Aufenthaltstitels (z. B. durch Heirat), da bei einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ vor einer Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. (Ausnahme: § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG, Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels).

Das oben beschriebene Verfahren gilt nur für die erste Stellung des Asylantrages! Deshalb ist es wichtig, bevor ein Asylantrag gestellt wird, Kontakt zu einer Beratungsstelle aufzunehmen, z.B. Pro Asyl oder Flüchtlingsrat Berlin.

Ist von dem Betroffenen bereits ein Asylantrag in einem anderen europäischen Land gestellt worden, so kann in der Bundesrepublik kein Asylverfahren mehr durchgeführt werden. Nach der sog. „Dublin-II-Verordnung“ muss das Asylverfahren in dem Land des ersten Antrages durchgeführt werden.

Eine Abschiebung erfolgt dann ohne weitere Prüfung durch die inländischen Behörden in das Land, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. (Ausnahme derzeit: Bei Antragstellung in Griechenland erfolgt keine Abschiebung dorthin; bei Italien kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an).

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Aufenthaltstitel
Es existieren zwei Aufenthaltstitel: die Niederlassungserlaubnis und die Aufenthaltserlaubnis (sowie das Visum).

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Niederlassungserlaubnis hat mannigfaltige Voraussetzungen. Die wichtigsten sind u.a.: Der Ausländer muss 5 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und seit mindestens 60 Monaten in die Rentenversicherung (oder Vergleichbares) eingezahlt haben.

Außerdem darf er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten oder einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden sein, wobei die Frist ab Entlassung aus der Strafhaft gerechnet wird. Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt als Niederlassungserlaubnis weiter.

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristetet und muss verlängert werden. Sie ist vom Zweck des Aufenthaltes abhängig. So wird z. B. nachziehenden Familienangehörigen zuerst eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Weiterer Zweck der Aufenthaltserlaubnis ist entweder eine Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit bzw. humanitäre Gründe.

Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen dieselben Voraussetzungen vorliegen wie für die Erteilung, d. h. es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen, wobei das Vorliegen eines Grundes ausreicht, eine Ausweisung muss nicht verfügt worden sein.

Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf außer in den Fällen des Anspruchs vor bestandkräftigem Abschluss des Asylverfahrens kein Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 10 AufenthG).

Die im Asylverfahren erteilte Aufenthaltsgestattung stellt keinen Aufenthaltstitel dar. Sie bedeutet lediglich, dass der Aufenthalt des Ausländers während des Asylverfahrens nicht unerlaubt ist. Ebenso ist die Duldung kein Aufenthaltstitel. Sie bedeutet lediglich, dass eine Abschiebung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist.

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Aufenthaltstitel in Haft
Ausländische Gefangene benötigen für die Zeit der Haft keinen Aufenthaltstitel. Läuft aber zum Beispiel die Aufenthaltserlaubnis während der (Untersuchungs-)Haft ab, muss unbedingt fristgerecht ein neuer Antrag gestellt werden.

Das kann nur schriftlich erfolgen. Mit dem rechtzeitig gestellten Antrag gilt der alte Aufenthaltstitel bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde weiter.

Es darf also auch weiter gearbeitet werden, wenn das der bisherige Aufenthaltstitel zuließ. Eine ausdrückliche Bescheinigung der Ausländerbehörde ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

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Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung
Bei den Folgen einer Verurteilung ist zu unterscheiden, ob ein Aufenthaltstitel vorliegt oder der Aufenthalt aus sonstigen Gründen nicht verboten war. Auch wenn der Verurteilte einen Aufenthaltstitel besitzt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die
Ausweisung verfügt werden bzw. die (befristete) Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden. (siehe Ausweisung)

Besteht kein Aufenthaltstitel, ist der Ausländer nach Beendigung der Untersuchungs- bzw. Strafhaft von Gesetzes wegen zur Ausreise verpflichtet. Praktisch wird jedoch von der Ausländerbehörde meistens noch die Ausweisung – mit den jeweiligen Folgen – verfügt. In vielen Fällen schließt sich die Abschiebung ggf. mit Abschiebungshaft (nicht immer rechtmäßig siehe „Abschiebungshaft nach Strafhaft“) an.

Auf eine Aufenthaltsgestattung (bei laufendem Asylverfahren) oder eine Duldung hat eine Verurteilung – vorerst – keinen Einfluss, da ein Asylverfahren weiterhin durchgeführt wird bzw. die Abschiebung weiterhin nicht möglich ist.

Besitzt der Ausländer in Untersuchungs- bzw. Strafhaft eine Aufenthaltsgestattung, so ist dem Bundesamt bzw. der jeweiligen Außenstelle unverzüglich die neue Anschrift des Gefangenen mitzuteilen, da im Asylverfahren sehr strenge Fristenregelungen gelten und Rechte verloren gehen, wenn nicht auf die Schreiben des Bundesamtes reagiert wird. Zustellungen erfolgen dann in die Haftanstalt.

Eine strafrechtliche Verurteilung wirkt sich jedoch auf einen begehrten Aufenthaltstitel aus. Er wird nicht erteilt, wenn ein Ausweisungsgrund besteht. (Es muss keine Ausweisung ausgesprochen sein, das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes genügt.) Davon kann lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden. (siehe Ausweisung)

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Ausreisepflicht
Wenn kein Aufenthaltstitel vorliegt und auch keine anderen Gründe einen Aufenthalt legitimieren (Aufenthaltsgestattung, Duldung), dann ist der Ausländer ausreisepflichtig. Das gilt auch, wenn eine Ausweisung entweder bestandkräftig ist, d. h. nicht mehr angefochten werden kann, oder für sofort vollziehbar erklärt wurde. Während der Untersuchungs- bzw. Strafhaft ist die Ausreisepflicht nicht vollziehbar.

Ausweisung
Die Ausweisung ist ein von der zuständigen Ausländerbehörde erlassener Verwaltungsakt. Ist der Aufenthalt des Ausländers der Behörde bekannt, wird ihm die Ausweisung schriftlich mitgeteilt. Die Ausweisung bewirkt zum einen, dass ein erteilter Aufenthaltstitel erlischt, zum anderen, dass ein Einreiseverbot in die Bundesrepublik einschließlich sämtlicher Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens besteht. Ein Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels erlischt.

Wie wahrscheinlich eine Ausweisung nach einer strafrechtlichen Verurteilung ist, hängt von dem Aufenthaltstitel des Ausländers sowie seiner Biographie und seinen jetzigen Lebensumständen ab.

Es gibt drei verschiedene „Arten“ von Ausweisungen:
– Zwingende Ausweisung („Muss-Ausweisung“)
– Regelausweisung
– Ermessensausweisung („Kann-Ausweisung“)
Zwingende Ausweisung („Muss-Ausweisung“)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Ausländerbehörde keinen Spielraum, sie muss ausweisen.

Voraussetzungen der zwingenden Ausweisung (§ 53 AufenthG) sind:

• eine oder mehrere rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer
– Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren oder
– innerhalb der letzten fünf Jahre Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu Freiheits- oder Jugendstrafe von zusammen insgesamt drei Jahren oder
– wenn bei der letzten Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde oder

• rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu
– einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder einer Freiheitsstrafe (unabhängig von der Höhe!), deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde oder

• rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Ausgestaltungen des Landfriedensbruchs zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder einer Freiheitsstrafe (unabhängig von der Höhe!) deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde oder

• rechtskräftige Verurteilung wegen Einschleusens von Ausländern zu einer
– Freiheitsstrafe (unabhängig von der Höhe!), deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Regelausweisung
Bei Vorliegen der Voraussetzungen weist die Ausländerbehörde „in der Regel“ aus, d. h. es können eng begrenzte Ausnahmen bei untypischen Sachverhalten gemacht werden.

Voraussetzungen der Regelausweisung (§ 54 AufenthG) sind:
• rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehreren vorsätzlichen Taten zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde oder

• rechtskräftige Verurteilung wegen Einschleusens von Ausländern (unabhängig von der Höhe der Strafe)

• Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (außer Besitz von Betäubungsmitteln; eine Verurteilung ist hierfür nicht erforderlich) oder

• Teilnahme an einem Landfriedensbruch (in bestimmten Fällen)

• das Vorliegen bestimmter anderer Tatsachen (kriminelle oder terroristische Vereinigung, Gewalttaten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung etc.)

Ermessensausweisung („Kann-Ausweisung“)
Hier hat die Ausländerbehörde den größten Spielraum. Sie wägt die Interessen des Ausländers an seinem Verbleib (z. B. familiäre oder berufliche Situation) mit den Interessen des Staates an der Entfernung des Ausländers (Stichwort: Gefährdung) ab.

Nach Ermessen kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. (§ 55 AufenthG).

Dies ist insbesondere der Fall, wenn
• falsche Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht wurden

• nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche und behördliche Entscheidungen begangen wurden (nicht geringfügig sind Verurteilungen zu Geldstrafen von mehr als 30 Tagessätzen)

• Straftaten außerhalb des Bundesgebietes, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen wären, begangen wurden

• der Ausländer betäubungsmittelabhängig (nur Heroin und Kokain oder vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel) und nicht zu einer Rehabilitationsbehandlung bereit ist

• tatsächliche Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch den Ausländer oder seine Familienangehörigen

• und andere Gründe

Bei der Entscheidung über die Ausweisung müssen zum einen die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts (d. h. nicht Zeiten einer Aufenthaltsgestattung, wenn der Asylantrag abgelehnt wurde, oder Zeiten einer Duldung) sowie die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet berücksichtigt werden, aber auch die Folgen der Ausweisung für die rechtmäßig hier lebenden Familienangehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

Ebenso sind Duldungsgründe zu beachten. Vor einer Ausweisung ist der Ausländer anzuhören. In Berlin verschickt daher die Ausländerbehörde Schreiben mit dem Inhalt: „Wir beabsichtigen, Sie auszuweisen …“ und setzt eine Frist, in der Gründe vorgetragen werden können, die gegen eine Ausweisung sprechen.

Wenn ein Ausländer ein solches Schreiben erhält, ist es wichtig zu handeln! Da in Berlin kein Widerspruchsverfahren zur Verfügung steht, sondern direkt Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen ist, wird die Sach- und Rechtslage der letzten Behördenentscheidung zugrunde gelegt.

Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht die Tatsachen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen darf, die erst nach der Ausweisung eintreten (z. B. eine Heirat, die Geburt eines Kindes oder ein Arbeitsplatz).

Eine Ausnahme gilt hier für EU-Bürger und türkische Staatsangehörige, die unter den Beschluss Nr.1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) fallen.

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Ausweisungsschutz
Bestimmte Ausländer unterliegen einem Ausweisungsschutz. Dieser ist aber nur relativ. Einen absoluten Schutz vor Ausweisung gibt es nicht! Bei Ausländern, die besonderen Ausweisungsschutz erhalten, bedeutet dies lediglich, dass eine zwingende Ausweisung zur Regelausweisung und eine Regelausweisung zur Ermessensausweisung herabgestuft wird.

Ausländer aus Nicht-EU-Ländern erhalten besonderen Ausweisungsschutz, wenn sie
– eine Niederlassungserlaubnis besitzen und sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben
– eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjährige eingereist sind und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben
– eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und mit einem Ausländer in ehelicher Gemeinschaft leben, der eine der obigen Voraussetzungen erfüllt
– mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer (nicht notwendig häuslicher) Gemeinschaft leben
– als Asylberechtigte anerkannt sind.

Diese Ausländer werden nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Das ist in der Regel der Fall, wenn zwingende Ausweisungsgründe vorliegen.

Über die Ausweisung eines Heranwachsenden (18-21 Jahre), der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sowie über die Ausweisung eines Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, wird immer nach Ermessen entschieden.

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Ausweisungsverfügung
Die Ausweisung ist ein behördlicher Verwaltungsakt. Sie erfolgt schriftlich. Vor einer
Ausweisungsverfügung wird im Allgemeinen rechtliches Gehör gewährt. In den meisten Bundesländern ist gegen eine Ausweisungsverfügung ein Widerspruch möglich, d. h. die Ausweisung wird auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit hin überprüft.

Wenn dem Widerspruch nicht stattgegeben wird, ist dagegen eine Klage beim Verwaltungsgericht möglich. Dort wird nur noch die Rechtmäßigkeit der Ausweisung überprüft, nicht deren Zweckmäßigkeit.

Anders in Berlin: Hier wurde das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Eine einmal erfolgte Ausweisung wird nicht mehr auf Zweckmäßigkeit, sondern nur noch auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Das bedeutet: Alle relevanten Tatsachen, die gegen eine Ausweisung sprechen, sollten bis zur Ausweisungsverfügung vorgetragen werden, damit sie von der Ausländerbehörde beachtet werden können.

Das Gericht hat im Klageverfahren zwar auch neue Tatsachen zu berücksichtigen, allerdings wird die Entscheidung nur daraufhin überprüft, ob die Behörde die rechtlichen Grenzen der Entscheidungsfindung eingehalten hat. Eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung erfolgt durch das Verwaltungsgericht nicht!

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Befristung der Ausweisung
Als Konsequenz einer Ausweisung besteht ein Einreiseverbot in sämtliche Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens. Dieses Verbot ist grundsätzlich nicht befristet, d. h. es gilt „lebenslang“.

Die Wirkung dieses Einreiseverbots kann jedoch befristet werden. Voraussetzung
hierfür ist ein Antrag. Der Antrag ist bei der Ausländerbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Aufenthalt genommen werden soll. Die Behörde, die die Ausweisung verfügt hat, ist an der Entscheidung zu beteiligen (§ 72 Abs. 1 S. 2 AufenthG. )Die Frist beginnt nach § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG erst mit der Ausreise.

Ob das Einreiseverbot befristet wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein Kriterium ist der Anlass der Ausweisung / Abschiebung. Je schwerer der Anlass war, desto länger muss der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes dauern.

Ein weiteres Kriterium ist der Anlass des Wiedereinreisebegehrens. Bei der Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen ist die Wartezeit kürzer als bei einer lediglich touristischen Einreise. Auch müssen im Regelfall die Kosten der Abschiebung beglichen werden. Eine positive Befristungsentscheidung bedeutet nicht automatisch, dass auch ein Visum erteilt wird! Sie bedeutet nur, dass das Visum nicht versagt werden muss.

Die Länge der Frist steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Um vergleichbare Fälle vergleichbar behandeln zu können, hat die Ausländerbehörde Berlin Weisungen erlassen, die die Entscheidungen vereinheitlichen sollen.
zu den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin

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Duldung
Ist eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen derzeit nicht möglich, wird diese ausgesetzt und der Ausländer erhält eine Duldung. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel und gilt nicht als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Der Aufenthalt ist jedoch nicht verboten.

Ein Duldungsgrund ist z. B. Passlosigkeit. Solange der Pass – entweder vom Ausländer selbst oder von der Ausländerbehörde – nicht beschafft wird, ist eine Abschiebung faktisch nicht möglich. Der Ausländer erhält eine Duldung, bis die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Eine Duldung kann jedoch auch aus rechtlichen Gründen erteilt werden, z. B. weil die Abschiebung in das Familienleben des Betroffenen eingreift. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene minderjährige deutsche Kinder hat, für deren Erziehung und Sorge er verantwortlich ist. Dafür muss eine familiäre Lebensgemeinschaft bestanden haben und auch noch während der Haft bestehen. Es geht in dieser Fallkonstellation nur um das Recht des deutschen Kindes auf die Erziehungsleistung des Vaters. Dies bedeutet, dass auch schon vor einer Inhaftierung wesentliche Erziehungsleistungen erbracht worden sein müssen.

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Einziehen des Passes
Gem. § 50 Abs. 6 AufenthG soll der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers in Verwahrung genommen werden. Zuständig für die Verwahrung sind die Ausländerbehörden.

EU-Bürger
Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger sowie deren Familienangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der europäischen Union besitzen, erhalten keinen Aufenthaltstitel mehr, sondern sind kraft Gesetzes zum Aufenthalt berechtigt. Sie erhalten lediglich von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes kann jedoch aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt und die Bescheinigung eingezogen werden (§ 6 FreizügG/EU). Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung allein genügt jedoch nicht für den Verlust. Vielmehr müssen die der/den Verurteilung(en) zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Erstreckt sich der Aufenthalt über fünf Jahre, so darf der Verlust nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen festgestellt werden. Wird der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt, so ist der Unionsbürger ausreisepflichtig und erhält ein Einreiseverbot. Das Einreiseverbot wird auf Antrag befristet.

Es kommt immer wieder vor, dass die Ausländerbehörde bei EU-Bürgern in Haft anfragt, ob „freiwillig“ auf das Freizügigkeitsrecht verzichtet wird, um eine vorzeitige Abschiebung zu erreichen. Hierfür muss der Betroffene unterschreiben, dass sowohl auf das Freizügigkeitsrecht als auch auf Rechtsmittel verzichtet wird.

Diese Erklärungen sollten auf keinen Fall ohne Beratung abgegeben werden, denn zum einen bedeutet dies nicht, dass der Betroffene tatsächlich vorzeitig abgeschoben wird. Zum anderen sind die Konsequenzen (Einreiseverbot) zu bedenken. Eine Anfechtung der Erklärungen mit der Begründung, dass sie nur für den Fall einer vorzeitigen Abschiebung abgegeben worden sind ist nicht möglich!

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Faktische Inländer
Nach der Rechtsprechung des EGMR (Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) verstößt die Ausweisung eines faktischen Inländers gegen Art. 8 EMRK.

Zur Einstufung als faktischer Inländer wird regelmäßig verlangt, dass der Ausländer gute Sprachkenntnisse besitzt und dass eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse erfolgt ist. Wichtiges Indiz für eine gelungene Integration dürfte der Umstand sein, dass der Ausländer einen Arbeitsplatz besitzt oder – soweit es sich um Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene handelt – sich in der Ausbildung befindet, die zumindest die Chance auf einen späteren Arbeitsplatz eröffnet.

Eine Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland (politisches, kulturelles, religiös/kirchliches Engagement, Aktivität in Vereinen und Verbänden) ist positiv zu berücksichtigen, aber nicht unerlässlich. Weitere Indizien, die auf eine gelungene Integration hindeuten, sind ein fester Wohnsitz, ausreichende Mittel, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und der Umstand,
dass sich der Ausländer während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland keine
wesentlichen Straftaten hat zuschulden kommen lassen.

Insofern werden Personen, die sich in Strafhaft befinden, grundsätzlich nicht als faktische Inländer behandelt. Möglich ist hier lediglich die Argumentation, derBetroffene sei im Bundesgebiet „verwurzelt“ und dem Land seiner Staatsangehörigkeit „entwurzelt“. Das wird u. a. auch an vorhandenen bzw. fehlenden Sprachkenntnissen beurteilt.

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Fiktionsbescheinigung
Wird bei einem befristeten Aufenthaltstitel vor Ablauf ein Antrag auf Verlängerung gestellt, über den die Ausländerbehörde nicht rechtzeitig entscheidet, so gilt der abgelaufene Aufenthaltstitel bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde weiter, d. h. die Fortwirkung wird fingiert. Hierüber erhält der Betroffene eine Bescheinigung, die sog. „Fiktionsbescheinigung“. Der Aufenthaltstitel gilt mit sämtlichen Nebenbestimmungen weiter, z. B. behält auch eine Arbeitserlaubnis weiterhin Gültigkeit.

Grenzübertrittsbescheinigung
Ausländer, die ausreisepflichtig sind und nicht aus der Haft direkt abgeschoben werden oder in Abschiebegewahrsam verbracht werden, erhalten – sofern keine Duldungsgründe vorhanden sind – eine Grenzübertrittsbescheinigung. Diese wird bei Ausreise an der Grenze bei der Bundespolizei abgegeben.

Die Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) bedeutet nicht, dass der weitere Aufenthalt in Deutschland erlaubt oder geduldet wird. Die GÜB steht einer Abschiebung und der Verhängung von Abschiebehaft nicht entgegen. Sie dient lediglich der Kontrolle der Ausreise, da die ausgefüllte Bescheinigung bei erfolgter Ausreise von der Bundespolizei an die Ausländerbehörde zurückgeschickt wird.

Liegen Duldungsgründe vor, darf keine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt, sondern muss eine Duldung erteilt werden.

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Mithilfe bei der Passbeschaffung
Es besteht Passpflicht, d. h. ein Ausländer ist auch verpflichtet – wenn er keinen Pass (mehr) besitzt, an der Beschaffung eines neuen Passes mitzuwirken.

Mitteilung an Auslandsvertretungen
Auf Verlangen eines ausländischen Festgenommenen muss das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die JVA die konsularische Vertretung des Heimatlandes unverzüglich darüber unterrichten. Allerdings bestehen zwischen der Bundesrepublik und verschiedenen Staaten Verträge, die eine Verpflichtung zur Unterrichtung der Auslandsvertretung auch ohne oder gegen den Willen des Festgenommenen vorsehen.

Das sind: Anguilla, Armenien, Aserbaidshan, Bahamas, Belarus, Britische Jungferninseln, Dominica, Falklandinseln, Fidschi, Georgien, Gibraltar, Grenada, Griechenland, Italien, Jamaika, Kaiman-Inseln, Kasachstan, Kenia, Kirgistan, Lesotho, Malawi, Malta, Mauritius, Moldawien, Monaco, Pitcaim, Russische Förderation, Seychellen, Spanien, St. Helena (mit Ascension und Tristan da Cunha), St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen, Swasiland, Tadschikistan, Trinidad und Tobago, Tunesien, Turkmenistan, Turks- und Caicos- Inseln, Uganda, Ukraine, Usbekistan, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Kanalinseln und der Isle of Man), Zypern.

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Schengenstaaten
Die Staaten, die dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) beigetreten sind, verpflichten sich, die Grenzkontrollen innerhalb des Schengengebietes abzubauen bzw. zu beseitigen. Im Gegenzug wird die gemeinsame Außengrenze wesentlich stärker bewacht und kontrolliert.

Ein Ausländer, der aus der Bundesrepublik ausgewiesen oder abgeschoben wurde, wird im SIS (Schengener Informationssystem) ausgeschrieben; ein Visum wird grundsätzlich nicht erteilt.

Ausnahme: Ein Staat des SDÜ beantragt die Löschung der Ausschreibung im SIS. Dies geschieht zum Beispiel bei einer Befristungsentscheidung einer deutschen Ausländerbehörde. Ein anderer Grund kann der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel eines anderen Staates des SDÜ sein.

Nicht alle EU-Mitglieder sind auch dem Schengener Abkommen beigetreten. „Schengen-Staaten“ sind derzeit: Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

Es handelt sich um die bisherigen EU-Staaten, mit Ausnahme von Grossbritannien, Irland und Zypern, jedoch zuzüglich Island, Norwegen und der Schweiz. Die Länder (Bulgarien und Rumänien), die seit dem 1. Januar 2007 Mitglieder der Europäischen Union sind, treten dem Schengener Abkommen vorerst nicht bei.

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Überstellungsabkommen
Für in Deutschland verurteilte Ausländer ist es unter bestimmten Umständen möglich, die hier verhängte Strafe in ihrem Heimatland zu verbüßen. Hierfür hat die Bundesrepublik mit verschiedenen Ländern Überstellungsabkommen geschlossen.

In diesen Abkommen sind die Voraussetzungen für eine Überstellung geregelt. Praktisch liegt die Zahl der Überstellungen jedoch nur im einstelligen Bereich und ist nur bei wenigen Ländern möglich.

Eine Überstellung kann nur mit Zustimmung des Inhaftierten erfolgen. Andererseits werden Anträge von den Staatsanwaltschaften abgelehnt, wenn das öffentliche Interesse an einer Verbüßung der Strafe in Deutschland überwiegt.

Foto: JVA TEGEL