Stand 19.06.2019
§1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Freiabonnements für Gefangene e.V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§2
Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger – sofern diese die Voraussetzungen des § 53 der Abgabeordnung erfüllen – und gemeinnütziger Zwecke mit dem Schwerpunkt der Fürsorge für Strafgefangene.
Der Vereinszweck soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass Gefangenen Tageszeitungen, Bücher und sonstige Medienerzeugnisse unentgeltlich überlassen werden, um den Resozialisierungsauftrag des Strafvollzugs durch Aufrechterhaltung der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1GG) zu fördern.
Weiter soll der Vereinszweck erreicht werden durch
a.) die Vermittlung von Weihnachtspaketen und Briefkontakten für Gefangene
b.) die Qualifizierung externer Mitarbeiter/innen für den Strafvollzug
c.) die Förderung des ehrenamtlichen Engagements
d.) die Durchführung von Bildungsangeboten und Informationsveranstaltungen für den Vollzug um insbesondere die Gleichbehandlung von ausländischen und deutschen Inhaftierten zu fördern
e.) die Durchführung von Beratungs- und Bildungsmaßnahmen für Gefangene und Haftentlassene
f.) die Durchführung von Projekten mit Gefangenen, in deren Zusammenhang Produkte hergestellt und vertrieben werden.
§3
Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5
Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder. Nur
die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Alle Mitglieder sind zur Mitgliederver- sammlung einzuladen. Dabei genügt eine Einladung an die letzte bekannte e-mail Adresse.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag zahlt, sowie juristische Personen oder Gruppen, die den Vereinszweck unterstützen und einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(3) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Gruppen sein, die den Vereinszweck durch Zuwendungen unterstützen. Die Fördermitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung begründet und beendet.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann allen natürlichen und juristischen Personen verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§6
Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Für den Fall der mündlichen Kündigung reicht es aus, wenn in der auf die Kündigung folgenden Mitgliederversammlung der Austritt des Mitglieds protokolliert wird.
§7
Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und groberweise die Interessen des Vereins verletzt. Es kann darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Vereinsbeitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§ 7a
Sonstige Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod, bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung.
§8
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird für die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand hat durch seine Tätigkeit für die Verwirklichung der Vereinsziele zu sorgen und die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen. Der Vorstand ist nur gemeinsam beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wird zu einer Vorstandssitzung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen schriftlich geladen, sind Beschlüsse des Vorstands auch gültig, wenn nur ein Vorstandsmitglied anwesend ist und von dem nicht erschienenen Vorstandsmitglied dem Ergebnisprotokoll innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Protokolls nicht widersprochen wird.
Das Protokoll gilt dem nicht erschienenen Vorstandsmitglied 3 Tage nach Absendung mit einfacher Post als zugestellt. Vorstandsbeschlüsse sind in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten und von einem Vorstandsmitglied bzw. dem/der besonderen Vertreter/in gem. § 9a der Satzung zu unterzeichnen.
§ 9a
Besonderer Vertreter nach § 30 BGB
Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Diese
oder dieser ist besonderer Vertreter gem. § 30 BGB. Die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers wird im Vereinsregister eingetragen.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem 5tel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen der Zweck und die Gründe angegeben werden.
§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom besonderen Vertreter nach § 30 BGB schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Diese Tagesordnung ist Gegenstand der Beschlussfassung der Mitglieder- versammlung und kann durch sie nicht ergänzt und erweitert werden. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
§ 12
Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der angegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/19 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn1/3 der erschienenen Mitglieder es verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 13
Protokollieren von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Beschlussergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 14
Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Fürsorge Strafgefangener.
§ 15
Änderung der Satzung bis Eintragung und Erlangung der Gemeinnützigkeit
Änderung dieser Satzung, die auf Veranlassung des Registergerichts zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit oder durch das Finanzamt für Körperschaften zur Erlangung der vorläufigen Körperschaftsfreistellung (Gemeinnützigkeit) notwendig sind, können vom Vorstand beschlossen werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 16
Gerichtsstand Gerichtsstand ist Berlin.
Foto: Lena Sophie Zeller