Dürfen Gefangene telefonieren?

Gefangenen kann gestattet werden zu telefonieren, ein Recht darauf haben sie nicht.
Je nachdem, in welchem Bundesland Gefangene inhaftiert sind, können sie mehr oder weniger häufig zum Hörer greifen. Entsprechende Regelungen finden sich in den jeweiligen Landesgesetzen zur Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

Im bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz heißt es: „Die Untersuchungsgefangenen dürfen mit Erlaubnis des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin in dringenden Fällen Telefongespräche führen, soweit die Sicherheit und Ordnung sowie die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt dem nicht entgegenstehen.“

Um Gefangenen das Telefonieren zu erleichtern, geht die Berliner Justizvollzugsanstalt Moabit seit März 2013 mit dem Gefangenen-Telefonsystem „ROOMio“ neue Wege. Es ermöglicht Gefangenen in den Hafträumen mittels dort angebrachter Apparate selbst anzurufen, sofern keine Beschränkungen oder Sicherheitsbedenken entgegen stehen.

Telefonate können überwacht werden. Bei Untersuchungsgefangenen können Gericht oder Staatsanwaltschaft eine Gesprächskontrolle anordnen. Aber auch die Anstaltsleitung hat die Befugnis, in Einzelfällen und wenn es aus Gründen der Sicherheit der Anstalt oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich ist, eine Gesprächsüberwachung zu veranlassen.

Auch in der Strafhaft dürfen Gespräche aus Gründen der Behandlung bzw. der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden.

Telefonieren ist im Gefängnis teurer als in Freiheit.
Günstige Vorwahl-Nummern für Gespräche ins Ausland und Sondertarife sind für Gefangene Tabu.

Alternativen zum Telefonieren sind für Gefangene nicht in Sicht
Gefangene, die mit ihrer Familie in „Echtzeit“ kommunizieren wollen, sind auch in den nächsten Jahren auf Festnetztelefone angewiesen. Nur eine verschwindend geringe Zahl von Gefangenen hat überhaupt Zugang zum Internet. Handys sind verboten.

Immerhin öffnen die Bundesländer Berlin, Bremen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen in ihrem Musterentwurf zu ihren Länder-Strafvollzugsgesetzen eine Tür, durch die das virtuelle Zeitalter auch im Knast in einigen Jahren Einzug halten könnte:

„Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde kann der Anstaltsleiter den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend.“

Foto: Beate Pundt