Bereits im 19. Jahrhundert existierten Gefängnisbibliotheken, deren Bestände überwiegend aus religiösen und erzieherischen Schriften bestanden. Die Betreuung erfolgte in der Regel durch Seelsorger. Romane und Unterhaltungsliteratur waren verboten.[1] In den Gefängnisstudien von 1894 heißt es:
Lesen wurde nicht als Recht von Gefangenen verstanden, sondern als Mittel zu deren „Besserung“ und sollte somit individuell auf den Gefangenen angepasst werden. Seit dem 20. Jahrhundert betreuen meist Lehrer:innen die Gefangenenbüchereien. In der „Hausordnung für die Zuchthaus-Gefangenen in der Königlichen Strafanstalt zu Münster in Westfalen“ heißt es: „Aus der Bibliothek wird dem Gefangenen in der Regel einmal wöchentlich durch den Lehrer ein Buch verabreicht.“[3]
„An den Sonntagnachmittagen ist es auch den Gefangenen meist gestattet, der Gefängnisbibliothek Bücher zur Lektüre zu entnehmen (…) Dass Schauer-und Kriminalromane, politische und religiös freisinnige, atheistische Bücher ausgeschlossen werden müssen, ist selbstverständlich…“.[2]
In der Weimarer Republik erweiterten sich die Zugangsrechte zu Literatur. In den Verhandlung des Reichstags von 1927 steht „…die Lektüre soll vielmehr in erster Reihe, ebenso wie der Unterricht, das Wissen des Gefangenen bereichern und seine sittlichen Kräfte wecken“. Die Verwaltungsvorschriften für die Gefangenen in Herford 1923 steht: „Im Rahmen der Bildungsfürsorge wird darauf hingewiesen, bei der Benutzung der Gefangenenbücherei und der Buchausleihe auf die Wünsche und Eigenarten der Gefangenen Rücksicht zu nehmen“[4] Die Coburger Zeitung schreibt 1928, welche Belletristik zugelassen ist:
„Sie soll vom Gesichtswinkel des Kriminalisten aus betrachtet einwandfrei sein, das heißt, sie darf nichts enthalten, was gewissen Herren der „Zunft“ Nahrung und Ansporn zu neuen Taten geben könnte.“[5]
Während der NS-Zeit wurden die Bücher der Gefängnisbibliotheken durch nationalsozialistische Propagandaschriften ersetzt. Als „undeutsch“ eingestufte Bücher wurden entfernt und teilweise vernichtet. Mit dem Strafvollzugsgesetz 1977 in Westdeutschland (Resozialisierungsprinzip) wurden Bücher verschiedenster Art zugelassen. In StVollzG §67 ist das Recht verankert, dass der Gefangene in seiner Freizeit eine Bücherei benutzen kann:
„Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich in seiner Freizeit zu beschäftigen. Er soll Gelegenheit erhalten, am Unterricht einschließlich Sport, an Fernunterricht, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, an Freizeitgruppen, Gruppengesprächen sowie an Sportveranstaltungen teilzunehmen und eine Bücherei zu benutzen.“
Zugleich kann der Zugang aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden. In der DDR existierten ebenfalls Gefangenenbibliotheken, deren Bestände staatlich kontrolliert wurden. Es gab vor allem sozialistische Literatur Die Bücher wurden nach Führung der Gefangenen einzeln zugewiesen.[6] Heute befindet sich in fast allen Justizvollzugsanstalten in Deutschland eine Gefangenenbibliothek. Viele Haftbüchereien sind jedoch schlecht ausgestattet, oftmals sind die Bestände veraltet. Seit vielen Jahren organisiert der Verein Freiabonnements für Gefangene daher gebrauchte Bücherspenden für die Bibliotheken in Haftanstalten.
[1] Peschers, Eric: Geschichte der Gefangenenbibliotheken seit 1850. Deutscher Bibliotheksverband, 2021.
[2] Hausordnung für die Zuchthaus-Gefangenen in der Königlichen Strafanstalt zu Münster in Westfalen. Deutsche Digitale Bibliothek.
[3] Peschers, Eric.
[4] Peschers, Eric.
[5] Gefängnisbücherei. Bayerische Staatsbibliothek – Digitale Sammlungen
[6] Notizen von DDR-Häftlingen: Die stummen Schreie von Hohenschönhausen. Der Spiegel, 2014.
*Foto: Quelle: Bundesarchiv, Bild 102-12433 (CC BY-SA 3.0).