Zeitungen im Gefängnis im historischen und gesellschaftlichen Kontext

Seit über 40 Jahren engagiert sich unser Verein als bundesweit einzige Initiative kontinuierlich dafür, Gefangene mit Zeitungen zu versorgen. Dieses Engagement verweist auf ein grundlegendes Problem: den eingeschränkten Zugang zu unabhängigen Informationsquellen innerhalb des Gefängnissystems.

Informationszugang und Isolation im Strafvollzug

Die Bedeutung von Printmedien für Gefangene lässt sich anhand zeitgenössischer Berichte eindrücklich nachvollziehen. So schrieb uns ein Gefangener aus Karlsruhe im Jahr 1989:

Diese Einschätzung macht deutlich, dass Informationszugang im Strafvollzug nicht allein eine rechtliche, sondern auch eine soziale und ökonomische Dimension besitzt. Zeitungen fungieren in diesem Kontext nicht nur als Informationsquelle, sondern auch als Verbindung zur Außenwelt und damit als Mittel gegen die strukturelle Isolation im Gefängnis.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Mit dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes im Jahr 1977 wurde das Grundrecht auf Information auch auf Gefangene ausgeweitet. Dieses Gesetz sollte für einen grundlegenden Wandel im Strafvollzug stehen.

Der Bezug von Zeitungen und Zeitschriften ist in § 68 geregelt. Demnach ist Gefangenen der Zugang zu Printmedien grundsätzlich gestattet, jedoch an Bedingungen geknüpft. Einschränkungen sind insbesondere dann zulässig, wenn Inhalte als sicherheitsgefährdend oder ordnungsstörend bewertet werden.1

Ökonomische Barrieren im Gefängnis

In der praktischen Umsetzung wird der Zugang zu Zeitungen maßgeblich durch ökonomische Faktoren bestimmt. Im geschlossenen Vollzug besteht Arbeitspflicht, wobei die Entlohnung im Durchschnitt bei 2 Euro pro Stunde liegt.2

Vor diesem Hintergrund sind Zeitungsabonnements für viele Gefangene finanziell kaum leistbar. ein Schreiben eines Gefangenen aus der Justizvollzugsanstalt Tegel aus dem Jahr 1989 verdeutlicht, dass der Bezug von Zeitungen von den individuellen finanziellen Möglichkeiten abhängt. Zudem besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Zugang zu bestimmten Medien aus Gründen der „Sicherheit und Ordnung“ einzuschränken oder vollständig zu untersagen.

Medienzugang im Wandel

§ 69 im Strafvollzugsgesetz erlaubt es Gefangenen, Fernsehgeräte in ihren Zellen zu nutzen, sofern „das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt“ nicht gefährdet ist. Allerdings ist auch dieser Zugang bis heute kostenpflichtig und daher nicht für alle Gefangenen gleichermaßen verfügbar.

Printmedien behalten vor diesem Hintergrund eine besondere Bedeutung, da sie – trotz bestehender Einschränkungen – eine vergleichsweise niedrigschwellige Form des Informationszugangs darstellen. Sie ermöglichen eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Entwicklungen und tragen somit zur Aufrechterhaltung eines Kontaktes zur Außenwelt bei.

Entstehung der Gefangenenzeitungen

Parallel zur externen Informationsversorgung entwickelte sich eine eigenständige Presselandschaft innerhalb der Gefängnisse. Die Entstehung von Gefangenenzeitungen in Deutschland lässt sich auf den Beginn des 20. Jahrhunderts datieren, wenngleich entsprechende Initiativen in anderen Ländern, etwa in den USA, früher entstanden.

Frühformen wie „Der Gute Freund“ (1901–1919) waren stark institutionell geprägt und schlossen eine Mitwirkung der Gefangenen weitgehend aus. Während des Nationalsozialismus wurde die Gefangenenpresse stark eingeschränkt und ideologisch instrumentalisiert. Die Zeitung „Der Leuchtturm“, die bis 1945 erschien, fungierte in dieser Zeit als kontrolliertes Medium mit propagandistischer Ausrichtung.3

Gefangenenzeitungen als Sprachrohr

Gegenwärtig existieren in Deutschland rund 70 Gefangenenzeitungen. Diese werden in der Regel von Gefangenen selbst gestaltet und richten sich sowohl an Mitgefangene als auch an eine interessierte Öffentlichkeit. Die wenigsten Zeitungen können unabhängig arbeiten.4 Eine besondere Stellung nimmt deshalb die seit 1968 erscheinende Berliner Gefangenenzeitung „Lichtblick“ ein, die derzeit als einzige unabhängige und unzensierte Publikation dieser Art gilt.5

6Erste Ausgabe vom Lichtblick 1968

verfasst am 27.03.2026

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz, „§ 68 Strafvollzugsgesetz (StVollzG),“ [Online]. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/__68.html [Zugriff März 2026]. ↩︎
  2. Mitteldeutscher Rundfunk (MDR), „Häftlinge und ihr Lohn im Gefängnis,“ [Online]. Verfügbar unter: https://www.mdr.de/mdr-thueringen/haeftlinge-gefangene-lohn-100.html ↩︎
  3. Gefängnisseelsorge Deutschland, „Im Zuchthaus wurde der Leuchtturm gelesen,“ [Online]. Verfügbar unter: https://gefaengnisseelsorge.net/im-zuchthaus-wurde-der-leuchtturm-gelesen[Zugriff März 2026]. ↩︎
  4. die tageszeitung (taz), „Knastzeitungen,“ [Online]. Verfügbar unter: https://taz.de/Knastzeitungen/!1818899/ [Zugriff März 2026]. ↩︎
  5. Wege durch den Knast, „Adressen und Anlaufstellen,“ [Online]. Verfügbar unter: https://www.wegedurchdenknast.de/adressen1-2.php [Zugriff März 2026]. ↩︎
  6. Der Lichtblick, „Archiv 1968–1969,“ [Online]. Verfügbar unter: https://derlichtblick.online/hefte/1968-1969/ [Zugriff März 2026].e/hefte/1968-1969/ ↩︎ ↩︎