Die digitale Entdeckung des Vollzugs

Die Umfrage umfasst sieben der insgesamt sechzehn Bundesländer (43,75%). Außer bei Niedersachsen handelt es sich vorwiegend um Bundes- länder mit geringeren Belegungszahlen im Vollzug, so dass gemessen daran nur ca. 1/4 der Inhaftierten des gesamten Bundesgebiets in der Umfrage dargestellt werden. Bei den befragten Haftsstandor- ten handelt es sich in der Mehrzahl um Männeranstalten des geschlossenen Voll- zugs in denen Strafhaft vollzogen wird.

Grundsätzlich zeigt sich, dass digitale Medien in den befragten Bundesländern im Haftraum präsent sind: Fast alle Hafträume sind mit Radio, Fernsehen, CD- oder DVD Player ausgestattet. Haftraummediensysteme mit noch umfangreicheren Leistungen im eigenen Haftraum kommen jedoch nur an fünf der befragten Haftstandorte vor. Das Vorhandensein eines Haftraummedien- systems bedeutet nicht, dass die ganze Bandbreite der möglichen Leistungen eines Haftraummediensystem genutzt: Nur jeweils ein Haftstandort gibt beispielsweise an, dass das vorhandene Haftraummediensystem Internetzugang oder E-Mail-Funktion besitzt.

In fünf von sieben befragten Bun- desländern ist 2019 ein getunnelter / gespiegelter Internetzugang für Gefangene möglich (Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen). Allerdings verfügt in diesen fünf Bundesländern nur ca.
die Hälfte der befragten Haftstandorte tatsächlich über einen getunneltem Internetzugang. Sofern ein solcher Internetzugang vorhanden ist, erfolgt er in der Regel über einen Computer; dieser wird in den meisten Fällen von Vollzugs- mitarbeiterInnen oder Freien Trägern zur Verfügung gestellt.

Erst danach folgt die Möglichkeit, im Rahmen von schulischen Maßnahmen einen Internetzugang zu erhalten. Es sind nicht beliebig viele Internetadressen frei zugänglich. Freige- schaltet werden vor allem die Seiten der Agentur für Arbeit und die Seiten von elis. Eine weitere Einschränkung erfolgt dadurch, dass nicht allen Inhaftierten ein Zugang zu diesen Angeboten gestat- tet wird. In erster Linie ist Inhaftierten in Schul- oder Ausbildungsmaßnahmen sowie innerhalb der Entlassungsvorberei- tung der Zugang zu getunnelten Inter- netseiten erlaubt.

Eine Neuerung in den vergangenen Jahren betrifft die Nutzung von Smartphones im Offenen Vollzug, die in drei der befragten Bundesländern – Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt – möglich ist und einen zusätzlichen Zugang zum Internet erlaubt. In fünf von sieben befragten Bundes- ländern können Gefangene skypen. Das betrifft weniger als die Hälfte der befragten Haftstandorte. Skypen findet in der Regel im Besucherbereich statt. Auch bei diesem Angebot bestehen Einschränkungen für die Zulassung.

An nur zwei Haftstandorten dürfen alle Inhaftierten, die das möchten, skypen. Bei einem Großteil der Haftstandorte gibt es eine Zulassung nur, wenn keine

Sicherheitsbedenken bestehen. Ebenso viele Haftstandorte berücksichtigen, ob Gefangene sonst keinen Besuch erhalten können.

Das Schreiben von E-Mails ist zwar in sechs der sieben befragten Bundesländer erlaubt – betrifft jedoch nur 12 von ins- gesamt 60 befragten Haftstandorten. In nur einer von 12 Haftstandorten können alle Inhaftierte E-Mails schreiben. Bei den verbleibenden 11 Haftstandorten gibt es unterschiedliche Einschränkun- gen.

Die Nutzung von Skype und E-Mail zeigt sich demnach – auch wenn schon erste Schritte deutlich werden – noch stark eingeschränkt und nicht selbstver- ständlich im Haftalltag der befragten Haftstandorte integriert. Noch weiter abgeschlagen ist allerdings die Nut- zung von E-Paper im Vollzug, die in den befragten Bundesländern 2019 nicht angeboten wird.

Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Broschüre gerne zu.